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Patientenverfügung wirksam erstellen

In den letzten Jahren hat sich der Bundesgerichtshof, das oberste deutsche Zivilgericht, mehrfach mit der Frage beschäftigt, wie Patientenverfügungen formuliert sein müssen, damit Ärzte und Pflegepersonal verpflichtet sind, dem darin geäußerten Patientenwillen Folge zu leisten. Meist wünschen die Patienten, dass auf eine Behandlung, die der bloßen Lebensverlängerung dient, verzichtet wird. Voraussetzung für die Befolgung des Patientenwillens ist es jedoch, dass sich anhand der Verfügung feststellen lassen muss, in welcher Behandlungssituation, welche ärztliche Maßnahme durchgeführt bzw. unterlassen werden soll. Vor diesem Hintergrund sollte hinterfragt werden, ob eine bereits verfasste Patientenverfügung diese Voraussetzungen erfüllt.

In seiner Entscheidung aus dem November 2018 (AZ: XII ZB 107/18) hat sich der BGH zuletzt grundlegend damit befasst, welche Anforderungen eine Patientenverfügung erfüllen muss, damit sichergestellt ist, dass diese auch durchgesetzt werden kann. In dem der Entscheidung zugrundeliegenden Fall hatte eine Frau im Jahr 1998 eine Patientenverfügung erstellt. Darin legte sie fest, dass lebensverlängernde Maßnahmen u.a. dann unterbleiben sollen, wenn "keine Aussicht auf Wiedererlangung des Bewusstseins" bestehe oder "aufgrund von Krankheit oder Unfall ein schwerer Dauerschaden des Gehirns" zurückbleibe. Zudem war vermerkt, dass sie aktive Sterbehilfe ablehne. Im Jahr 2008 erlitt sie einen Schlaganfall und lag anschließend im Wachkoma. Ihre beiden Betreuer, ihr Sohn und ihr Ehemann, stritten darum, ob die seit Jahren andauernde künstliche Ernährung über eine Magensonde beendet werden solle.

Nachdem Amtsgericht und Landgericht die Einstellung der künstlichen Ernährung abgelehnt hatten, entschied der Bundesgerichtshof zunächst im Jahr 2017, dass der Abbruch einer lebenserhaltenden Maßnahme grundsätzlich nicht der betreuungsgerichtlichen Genehmigung bedürfe, wenn der Betroffenen den entsprechenden Willen bereits in einer wirksamen Patientenverfügung niedergelegt habe und diese auf die eingetretene Lebens- und Behandlungssituation zutreffe. Der Bundesgerichtshof hat den Fall dann an das Landgericht zurückverwiesen, damit dieses prüfe, ob der Zustand der Wachkomapatientin tatsächlich irreversibel sei. Nachdem dies feststand hat zunächst das Landgericht und dann der Bundesgerichtshof entschieden, dass die Ernährung durch die Magensonde zu beenden sei.

Denn bereits in seiner Entscheidung im Jahr 2017 hat der Bundesgerichtshof ausgeführt, dass eine Patientenverfügung dem Bestimmtheitsgrundsatz genügt, die einerseits konkret die Behandlungssituationen beschreibt, in der die Verfügung gelten soll, und andererseits die ärztlichen Maßnahmen genau bezeichnet, in die der Ersteller einwilligt oder die er untersagt, etwa durch Angaben zur Schmerz- und Symptombehandlung, künstlichen Ernährung und Flüssigkeitszufuhr, Wiederbelebung, künstlichen Beatmung, Antibiotikagabe oder Dialyse.

In seiner Entscheidung aus dem Jahr 2018 hat der Bundesgerichtshof dann klargestellt, dass die erforderliche Konkretisierung einer Patientenverfügung sich im Einzelfall bei einer weniger detaillierten Benennung bestimmter ärztlicher Maßnahmen durch die Bezugnahme auf ausreichend spezifizierte Krankheiten oder Behandlungssituationen ergeben kann. Ob in solchen Fällen eine hinreichend konkrete Patientenverfügung vorliegt, sei dann durch Auslegung der in der Verfügung enthaltenen Erklärungen zu ermitteln.

Der BGH kam deshalb zu dem Ergebnis, dass die Betroffene in ihrer Patientenverfügung hinreichend konkret eine Lebens- und Behandlungssituation beschrieben habe, in der die Patientenverfügung gelten soll. Auch wenn sie in der Patientenverfügung nicht die ärztlichen Maßnahmen genau bezeichnet habe, die durchgeführt werden sollten oder gerade unterlassen werden sollten, sei der Patientenwille hinreichend erkennbar.

Um Streitigkeiten wie diese zu verhindern, empfiehlt es sich, eine hinreichend konkrete Patientenverfügung zu formulieren. Dies bedeutet, dass die Behandlungssituationen eindeutig beschrieben werden und vor allem auch die medizinischen Maßnahmen, die vorgenommen oder unterlassen werden sollen eingehend dargestellt werden.


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