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Das Behindertentestament

Behinderte Personen sind vielfach auf Sozialleistungen angewiesen. Der Rückgriff der Sozialbehörden auf Vermögen und Einkommen der Eltern ist durch § 94 Abs. 2 SGB XII auf einen geringen monatlichen Betrag begrenzt. Die Situation ändert sich jedoch mit dem Tod der Eltern oder eines Elternteils. Jetzt stehen der behinderten Person erbrechtliche Ansprüche zu, die von den Sozialbehörden übergeleitet werden, um die Kosten der Sozialhilfe (Eingliederungshilfe, Hilfe zur Pflege oder Hilfe zum Lebensunterhalt) zu decken. Dies wird von den Eltern und oftmals auch vom Sozialhilfeberechtigten nicht gewünscht.
Als Lösung hat sich die Abfassung eines so genannten Behindertentestaments entwickelt. Die Motivation der Eltern liegt hier in den allermeisten Fällen nicht darin, den Sozialbehörden die vorhandenen Mittel zu entziehen, sondern mit dem vorhandenen Vermögen soll die Lebensqualität des behinderten Kindes erhalten oder gesteigert werden.

Die Grundstruktur eines „Behindertentestamentes“ sieht deshalb meist die Einsetzung des Hilfebedürftigen als Vorerben und eines Dritten- oft der Geschwister- als Nacherben vor. Dies bedeutet, dass ein Zugriff grundsätzlich nur auf die Erträge des Nachlasses aber nicht auf den Vermögensstamm zulässig ist. Die Erbquote des Hilfebedürftigen sollte hier über der Pflichtteilsquote liegen.
Ergänzend zur Anordnung der Vor- und Nacherbschaft wird Dauertestamentsvollstreckung bezüglich des Nachlassanteils des Hilfebedürftigen angeordnet. Der Testamentsvollstrecker wird verpflichtet, die Erträge aus dem Nachlass oder auch den Vermögensstamm zugunsten des Hilfebedürftigen einzusetzen und zwar für Leistungen, die von der Sozialhilfe nicht gedeckt sind (bspw. besondere Therapien, Reisen, Konzertbesuche, Kuren etc.).
Der Bundesgerichtshof hat in einer wegweisenden Entscheidung vom 19.01.2011 festgestellt, dass die oben skizzierte testamentarische Gestaltung zulässig ist. Eine Sittenwidrigkeit wegen der Benachteiligung der Sozialbehörden ist nicht gegeben. Der Erblasser kann sämtliche testamentarischen Gestaltungsmöglichkeiten, die das Bürgerliche Gesetzbuch vorsieht, ausschöpfen. Eine Überleitung des Ausschlagungsrechts auf den Sozialhilfeträger, um dann den frei verwertbaren Pflichtteil geltend zu machen, ist nicht möglich.


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