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Regress gegen die Erben eines Sozialhilfeempfängers

Grundsätzlich muss ein Sozialhilfeempfänger zunächst sein gesamtes Vermögen einsetzen, bevor er Sozialhilfe beziehen kann. Hiervon werden jedoch Ausnahmen gemacht, wenn es sich bei dem Vermögensgegenstand um das vom Sozialhilfeberechtigten selbst oder einem Familienangehörigen genutzte Wohngrundstück handelt oder die Verwertung des Vermögensgegenstandes unwirtschaftlich wäre. Letzteres kann beispielsweise dann der Fall sein, wenn aus einer Eigentumswohnung Mieteinnahmen erzielt werden, die zu Bestreitung des Lebensunterhalts des Sozialhilfeberechtigten beitragen, aber hierfür nicht gänzlich ausreichen.

Verstirbt dann der Sozialhilfeempfänger kommt ein Sozialhilferegress gegen den Erben in Betracht. Der Erbe haftet mit dem Wert des im Zeitpunkt des Erbfalls vorhandenen Nachlasses. Hierbei wird vom so genannten Nettonachlass ausgegangen. Dieser beinhaltet alle positiven Vermögenswerte abzüglich der Erblasserschulden zu Lebzeiten vom Erblasser, begründete Verbindlichkeiten, Erbfallschulden (Bestattungskosten, Notargebühren etc.) sowie die Nachlassererbenschulden, hierunter fallen alle Verbindlichkeiten, die bei der notwendigen Verwaltung des Nachlasses angefallen sind. Der Regressanspruch der Erben bemisst sich dann nach der geleisteten Sozialhilfe und ist begrenzt durch den vorhandenen Nachlass abzüglich eines gewissen Freibetrages.