Erben und Vererben mit Auslandsbezug
Die oben geschilderten Regelungen gelten dann uneingeschränkt, wenn auf den Erbfall Deutsches Erbrecht anzuwenden ist. Dies ist dann der Fall, wenn der Erblasser Deutscher ist, seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat und sich sein Vermögen im Inland befindet. Befinden sich einige Vermögensgegenstände im Ausland, so kann für diese das dortige Erbrecht Anwendung finden, was sich grundlegend vom deutschen Erbrecht unterscheiden kann. Dies gilt fast immer für ausländische Grundstücke, auch wenn es sich dabei lediglich um Ferienwohnungen oder -häuser handelt.
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