Zweitwiederholung und Härtefall
Wann ein Ausnahmefall vorliegt, der dem bislang gescheiterten Prüfling eine nochmalige Wiederholungsprüfung eröffnet, bedarf einer gründlichen Beleuchtung der spezifischen Fallumstände. Von diesen ausgehend ist dann die umfangreiche Judikatur zu den in Betracht kommenden Ausnahmekonstellationen auf Einschlägigkeit hin zu überprüfen. Grundsätzlich gilt es nachzuweisen, dass das bisherige Versagen nicht eindeutig auf die unzureichende fachliche Qualifikation des Prüflings zurückzuführen ist, sondern vielmehr außergewöhnliche leistungsmindernde Umstände zum Prüfungszeitpunkt vorlagen. Beachtung kann in diesem Zusammenhang ferner finden, ob eine positive Leistungsprognose für den weiteren Prüfungsversuch ausgestellt werden kann.
Die Feststellung, ob ein Ausnahmefall vorliegt, unterfällt nicht dem prüfungsspezifischen Bewertungsspielraum, sondern ist von den Gerichten voll nachprüfbar. Anders liegt es hingegen bei der anzustellenden Leistungsprognose, die vom Gericht lediglich auf Beurteilungsfehler kontrollierbar ist.
Eine Sichtung und Auswertung der zahlreichen Gerichtsentscheidungen zu den eine weitere Prüfungsmöglichkeit begründenden Ausnahmekonstellationen ist für einen juristischen Laien kaum zu leisten.
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