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Elternunterhalt

Mit Elternunterhalt sind die Zahlungen gemeint, die (erwachsene) Kinder Ihren Eltern schulden, wenn diese nicht selbst für Ihren Lebensunterhalt aufkommen können. Das Problem tritt meist dann auf, wenn die betagten Eltern sich nicht mehr selbst versorgen können und in einem Pflegeheim untergebracht werden müssen. Die Pflegekosten von mehreren tausend Euro monatlich können durch die eigene Rente der Pflegebedürftigen und die Pflegeversicherung oft nicht aufgebracht werden.Die fehlenden Pflegekosen werden vom Staat in Form von Sozialhilfe nur übernommen, wenn weder der Pflegebedürftige, sein Ehegatte noch seine Kinder diese Gelder aufbringen können.
Zunächst einmal muss das Elternvermögen, soweit vorhanden, verwendet werden. Reicht dieses zur Deckung der Pflegekosten nicht aus, so werden die Kinder gegenüber ihren Eltern unterhaltspflichtig. Zwar ist bei jedem Unterhaltspflichtigen die Sicherung seines eigenen angemessenen Unterhalts vorrangig die Bemessung wird jedoch regelmäßig so vorgenommen, dass zunächst ein Freibetrag in Höhe von EUR 1.500,00 angenommen wird und von dem überstehenden Betrag die Hälfte für Unterhaltszwecke der Eltern zur Verfügung stehen soll. Wobei hier das unterhaltsrechtlich relevante Einkommen zugrunde gelegt wird. Auch der Vermögensstamm der Kinder muss unter bestimmten Voraussetzungen eingesetzt werden.
Schwiegerkinder sind ihren Schwiegereltern grundsätzlich nicht unterhaltspflichtig. Dieser Grundsatz wird von der aktuellen Rechtsprechung jedoch mehrfach durchbrochen. Der BGH geht davon aus, dass das gesamte Familieneinkommen den Ehegatten grundsätzlich jeweils zur Hälfte zusteht, auch wenn die Ehegatten unterschiedlich hohe Einkünfte haben. Eine Verpflichtung zum Elternunterhalt kommt dann in Betracht, wenn aufgrund des Einkommens des anderen Ehegatten, das Einkommen des Unterhaltspflichtigen nicht zur Deckung des Familienunterhalts benötigt wird.

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