Unbekannte Risiken für Vollmachtgeber und Bevollmächtigten bei unzureichenden Vorsorgevollmachten
Die Möglichkeit durch die Abfassung einer Vorsorgevollmacht, Vorsorge für ein selbst bestimmtes Leben im Alter zu treffen, ist mittlerweile bekannt. Unbekannt ist jedoch, welche Risiken sich sowohl für den Vollmachtgeber als auch für den Bevollmächtigten ergeben können, wenn die Vollmachtregelung Lücken aufweist. So sehen Standartformulare oftmals keine Regelung für die Einsetzung eines Kontrollbevollmächtigten vor. Dies birgt die Gefahr, dass der Bevollmächtigte im Falle der Handlungsunfähigkeit des Vollmachtgebers quasi nach eigenem Gutdünken mit dem anvertrauten Vermögen schalten und walten kann. Wird ein Kontrollbevollmächtigter eingesetzt, so kann dieser überprüfen, ob der Bevollmächtigte im Sinne des Vollmachtgebers gehandelt hat.Probleme können sich jedoch vor allem für den Bevollmächtigten ergeben, wenn keine hinreichenden Vorgaben für dessen Abrechnungspflichten bestimmt sind. Dies birgt immer dann Gefahren, wenn der Bevollmächtigte und die späteren Erben nicht identisch sind. Die Erben des Vollmachtgebers haben Auskunftsansprüche gegenüber dem Bevollmächtigten. Sie können vom Bevollmächtigten verlangen, dass er über alle Einnahmen- und Ausgaben gleich welcher Höhe Auskunft gibt und Rechnung legt. Kann der Bevollmächtigte, die vorgenommenen Ausgaben und Einnahmen nicht beweisen, kann er sich im schlimmsten Fall Regressansprüchen der Erben ausgesetzt sehen kann. Abhilfe kann hier nur ein die Vorsorgevollmacht ergänzender Geschäftsbesorgungsvertrag schaffen.
In vielen Fällen wird keine Regelung über eine Vergütung des Bevollmächtigten getroffen. Dieser setzt oft viel Zeit und Energie für die Erfüllung seiner Aufgaben ein, in dem Vertrauen beim Tod des Vollmachtgebers bedacht zu werden. Wird diese Hoffnung enttäuscht, stellt sich die Frage nach einem Vergütungsanspruch des Bevollmächtigten. Besser ist es die Vergütung gleich bei Abfassung der Vollmacht zu regeln.
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