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Einfluss von Trennung und Scheidung auf Erbrecht und Testamente

Nach der Trennung der Ehepartner ist der bis dahin bestehende Wunsch den jeweils anderen für den Fall des eigenen Todes finanziell abzusichern meist nicht mehr gegeben. Allein die Trennung der Eheleute hat jedoch keinen Einfluss auf die gesetzliche Erbfolge oder die Gültigkeit von Testamenten. Erst wenn ein Antrag auf Ehescheidung gestellt wird, entfallen das gesetzliche Erbrecht des Ehegatten sowie dessen Pflichtteilsanspruch. Solange dieser der Scheidung nicht zugestimmt hat oder selbst einen Scheidungsantrag gestellt hat, wird er noch vom anderen Ehepartner, der den Antrag auf Scheidung bereits gestellt hat, beerbt, falls nicht ein Testament oder ein Erbvertrag besteht.

Testament und Scheidung

Auch in Testamenten oder Erbverträgen vorgesehene letztwillige Verfügungen zugunsten des getrennt lebenden Ehegatten bleiben wirksam, solange nicht der Testierende einen Antrag auf Scheidung der Ehe gestellt hat oder einem solchen zugestimmt hat. Das Gesetz bestimmt jedoch auch, dass von einer Unwirksamkeit dann nicht ausgegangen werden kann, wenn der Testierende die Verfügung auch für einen solchen Fall getroffen haben würde.

Sicherheit besteht also nur dann, wenn ein Testament ausdrücklich widerrufen wurde. Hier sind verschiedene Fälle zu unterscheiden. Bei einem einfachen Testament genügt es, ein weiteres Testament zu verfassen, in diesem sollte das frühere Testament erwähnt und ausdrücklich widerrufen werden. Grundsätzlich ist es auch ausreichend das frühere Testament zu vernichten. Dann bleibt jedoch die gesetzliche Erbfolge bestehen.

Ist ein gemeinsames Testament (Ehegattentestament) verfasst worden, kann auch dieses einseitig widerrufen werden. Der Widerruf muss jedoch notariell beglaubigt werden und dem anderen Ehepartner auch bekannt gemacht werden.

Ist ein (gemeinsamer) Erbvertrag errichtet worden kann eine Lösung vom Erbvertrag bzw. von den vertraglichen Verfügungen mit Zustimmung des Vertragspartners durch einen Aufhebungsvertrag erreicht werden. Der Erblasser und sein Vertragspartner müssen sich dann darüber einigen, dass der Erbvertrag oder einzelne Verfügungen aufgehoben werden und keine Bindung mehr entfalten sollen. Dies erfolgt in der gleichen Form, in der der Erbvertrag geschlossen wurde, also durch notarielle Beurkundung. Ein Erbvertrag kann weiterhin widerrufen werden wenn im Vertrag ein Widerrufs- oder Rücktrittsrecht vereinbart wurde.

Da dem Ehegatten bis zur Stellung des Scheidungsantrages ein Pflichtteilsrecht zusteht, empfiehlt es sich immer einen Ausschluss des Pflichtteils bis zur Scheidung in Form einer Pflichtteilsverzichtsvertrags zu vereinbaren. Hier muss der andere Ehegatte jedoch zustimmen. Der Erb- und Pflichtteilsverzicht wird oft wechselseitig in einem Ehevertrag erklärt, der die gesamte Vermögensauseinandersetzung der Eheleute regelt.


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