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Gestalten durch Testament und Erbvertrag

Die Regelungen der gesetzlichen Erbfolge gelten nur dann, wenn der Erblasser nicht durch eine letztwillige Verfügung (Testament oder Erbvertrag) eine anderweitige Regelung getroffen hat. Mit einer letztwilligen Verfügung kann der Erblasser bestimmten, wer sein Erbe wird und damit seinen Nachlass erhält. Mit einem Vermächtnis können einzelne Gegenstände des Nachlasses verteilt werden. Der Erblasser kann für seinen Nachlass Testamentsvollstreckung anordnen, damit der Nachlass nach seinen Vorstellungen verteilt wird oder der Nachlass für eine bestimmte Zeit für die Erben zu verwaltet wird. Möglich ist auch die Anordnung von Vor- und Nacherfolge und die Anordnung von Auflagen

Errichtung von letztwilligen Verfügungen Formerfordernisse

Für die Errichtung von letztwilligen Verfügungen sieht das Gesetz besondere Formerfordernisse vor, die unbedingt eingehalten werden müssen, damit die Anordnungen wirksam sind. Zu unterscheiden sind in erster Linie das eigenhändige Testament, das Ehegattentestament, das notarielle Testament und der Erbvertrag.

a) Eigenhändiges Testament

Zur Errichtung eines eigenhändigen Testamentes ist es erforderlich, dass der Erblasser dieses vollständig, selbst mit der Hand schreibt und unterschreibt. Das Testament soll mit Angaben über den Ort der Errichtung und dem Zeitpunkt der Abfassung des Testaments versehen werden. Bei der inhaltlichen Gestaltung ist der Erblasser völlig frei. Auch kann er dieses Testament jederzeit frei abändern, widerrufen oder ergänzen.

b) Ehegattentestament

Ehegatten oder Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft können ein Testament auch in der Form errichten, dass das Testament von einem der Partner eigenhändig geschrieben und von beiden unterzeichnet wird. Auch dieses Testament sollte mit Ort und Datumsangaben versehen werden. Bei Ehegattentestamenten besteht sowohl vor als auch insbesondere nach dem Tod des Ehegatten oder Lebenspartners eine Bindungswirkung bzw. nur ein erschwertes Widerrufsrecht, so dass vorab überlegt werden sollte, ob diese Bindungswirkungen gewünscht sind. Sowohl eigenhändige Testamente als auch Ehegattentestamente sollten bei der Testamentsverwahrstelle des zuständigen Nachlassgerichtes hinterlegt werden, damit sichergestellt ist, dass diese im Todesfall bekannt werden.

c) Notarielles Testament

Ein solches muss von einem Notar beurkundet werden. Dieser leitet das Testament dann an das zuständige Nachlassgericht weiter.

d) Erbvertrag

Auch ein Erbvertrag kann nur vor einem Notar geschlossen werden. Im Rahmen eines Erbvertrages können bindende Regelungen auch mit anderen Personen als dem Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner vereinbart werden. Für den Erbvertrag gelten eingeschränkte Widerrufsmöglichkeiten.

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