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Rücknahme und Widerruf von Testamenten

Widerruf von eigenhändigen Testamenten

Grundsätzlich kann ein einmal errichtetes eigenhändiges Testament (selbst geschrieben und unterschrieben) jederzeit ohne Angabe von Gründen vollständig widerrufen oder auch in Teilen abgeändert werden. Dabei bestehen folgende Möglichkeiten:
  • Es kann ein Widerrufstestament errichtet werden. ("Hiermit widerrufe ich mein am ... errichtetes Testament."). Durch das Widerrufstestament wird jedoch lediglich das frühere Testament widerrufen. Sinnvollerweise sollten neue Regelungen getroffen werden oder zumindest klargestellt werden, dass die gesetzliche Erbfolge gelten soll. Wenn mehrere Testamente bestehen, sollten alle widerrufen werden, da ansonsten die anderen Testamente gültig bleiben.
  • Das bestehende Testament kann vernichtet werden (verbrennen, zerreißen oder zerschneiden). Es gilt dann die gesetzliche Erbfolge oder die anderen noch bestehenden Testamente, so diese nicht auch vernichtet werden. Hinweis: Das Testament kann auch durch Durchstreichen oder einen Ungültigkeitsvermerk unwirksam gemacht werden. Sicherer ist es jedoch das Testament zu vernichten, da so ein Streit darüber vermieden wird, ob die Streichung tatsächlich vom Erblasser vorgenommen wurde.
  • Wird lediglich ein weiteren Testaments angefertigt, ohne dass das frühere Testamente vernichtet oder ausdrücklich widerrufen wird, so gilt das frühere Testament insoweit weiter, als das spätere Testament mit dem früheren nicht in Widerspruch steht. Da es sich hier oftmals um eine Auslegungsfrage handelt, ist ein Streit zwischen den Erben vorprogrammiert. Um Erbstreitigkeiten zu vermeiden, sollte immer nur ein Testament existieren. Eventuelle Ergänzungen sollten immer unter Bezugnahme auf das bestehende Testament und in Kenntnis desselben erfolgen. Die Formvorschriften müssen auch bei Änderungen eingehalten werden.

Widerruf von notariellen Testamenten

Ein notarielles Testament (öffentliches Testament) liegt vor, wenn der Erblasser einem Notar seinen letzten Willen erklärt hat oder ihm eine Schrift mit seinem letzten Willen übergeben hat. Ein notarielles Testament wird wie folgt widerrufen:
  • Ein notarielles Testament gilt bereits dann als widerrufen, wenn es aus der amtlichen Verwahrung zurückgenommen wird (beim Notariat abgeholt wird).
  • Ein notarielles Testament kann jedoch auch in jeder anderen Form widerrufen werden. Durch die Errichtung eines Widerrufstestaments, durch ein neues widersprechendes Testament. Das widerrufende oder widersprechende Testament kann auch als eigenhändiges Testament errichtet werden.
Achtung: Eigenhändige Testamente (selbst geschrieben und unterschrieben) können auch bei der sog. Testamensverwahrabteilung abgegeben werden. Hierdurch werden sie jedoch nicht zu notariellen Testamenten. Die bloße Rücknahme aus der amtlichen Verwahrung ändert an der Gültigkeit von eigenhändigen Testamenten nichts. Sie bleiben gültig bis sie widerrufen oder vernichtet werden.

Widerruf von gemeinschaftlichen Testamenten

Ein gemeinschaftliches Testament kann nur von Ehegatten errichtet werden. Es kann ebenfalls privatschriftlich errichtet werden. Dies bedeutet, dass ein oder beide Ehegatten das Testament handschriftlich abfassen und beide es unterzeichnen.
  • Das gemeinschaftliche Testament kann jedoch auch vor dem Notar errichtet werden. Das gemeinschaftliche Testament kann von beiden Ehegatten gemeinsam nach den gleichen Grundsätzen widerrufen oder abgeändert werden, wie ein eigenhändiges oder ein notarielles Testament von nur einer Person.
  • Möchte nur ein Ehepartner das Testament widerrufen und sind hierbei wechselbezügliche Verfügungen betroffen (dies sind solche Verfügungen von denen anzunehmen ist, dass die Verfügung des einen nicht ohne die Verfügung des anderen getroffen sein würde), bedarf der Widerruf einer bestimmten Form. Der Widerruf muss dem anderen Ehegatten zugehen und er bedarf der notariellen Beurkundung.
Achtung: Nach dem Tod des einen Ehegatten ist ein Widerruf grundsätzlich nicht mehr möglich.

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