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Erbrecht des Ehegatten

Ehegatten und Partnern eingetragener Lebenspartnerschaften steht neben den Erben 1. und 2. Ordnung (Kindern und Kindeskindern des Erblassers sowie Eltern und Abkömmlingen der Eltern) ein eigenes gesetzliches Erbrecht zu. Der Umfang des gesetzlichen Erbrechts des Ehegatten ist einerseits abhängig von der Stellung der anderen Miterben sowie dem zwischen den Eheleuten bestehenden Güterstand.

Andere Lebensgefährten, insbesondere aus nichtehelichen Lebensgemeinschaften und Stief- und Pflegekinder haben kein gesetzliches Erbrecht.


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