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Neuerungen im Steuerrecht zum Jahreswechsel
Kinderbetreuung
Kinderbetreuungskosten können zukünftig als Sonderausgaben unabhängig davon geltend gemacht werden, sofern diese aufgrund einer Berufstätigkeit oder Krankheit notwendig geworden sind oder aus sonstigen Gründen veranlasst sind. Es können 2/3 der Betreuungskosten für Kinder bis zu 14 Jahren, maximal in Höhe von 4.000,00 € im Jahr pro Kind abgezogen werden.Kindergeld/Kindergeldfreibeträge
Bei der Gewährung von Kindergeld für volljährige Kinder ist es zukünftig nicht mehr entscheidend, dass ein bestimmter Jahresbetrag bei den Einkünften des Kindes unterschritten wird. Auf die Einkommensüberprüfung wird zukünftig verzichtet.Übertragung des Kinderfreibetrags auf einen Elternteil
Der Kinderfreibetrag kann zukünftig auf einen Elternteil allein übertragen werden, wenn der andere Elternteil seinen Unterhaltsverpflichtungen nicht nachkommt. Dies gilt nur dann nicht, wenn Unterhaltsvorschussleistungen erbracht werden.Entfernungspauschale
Bisher war es erforderlich, in den Fällen, in denen ein Arbeitnehmer abwechselnd mit öffentlichen Verkehrsmitteln und seinem eigenen Auto zur Arbeit gefahren ist, dass dieser umfangreiche Aufzeichnungen zu erstellen und zu prüfen musste, ob es günstiger ist, die Entfernungspauschale oder die tatsächlich angefallenen Kosten als Werbungskosten geltend zu machen. Ab dem 01.01.2012 werden entweder die tatsächlichen Kosten der öffentlichen Verkehrsmittel oder die Entfernungspauschale als Werbungskosten angesetzt.Vermietung und Verpachtung
Waren in der Vergangenheit Immobilien beispielsweise an Familienangehörige zu einem Mietzins unterhalb der ortsüblichen Miete vermietet, waren die Grenzen von 75 % und 56 % im Hinblick auf die ortsübliche Miete zu beachten. Dieser Prozentsatz wird nunmehr auf 66 % vereinheitlich. Die bisher notwendige Erstellung der Totalüberschussprognose, in den Fällen, in denen der verbilligte Mietzins zwischen 56 % und 57 % der ortsüblichen Miete lag, entfällt zukünftig. Zukünftig gilt die Vermietung als vollentgeltlich und ermöglicht den vollen Werbungskostenabzug, wenn die Miete 66 % der ortsüblichen Miete übersteigt. Liegt sie darunter, wird die Vermietung in einem unentgeltlichen und einem entgeltlichen Teil aufgespalten, und die Werbungskosten sind nur insoweit abzugsfähig.Arbeitnehmerpauschbetrag
Der Arbeitnehmerpauschbetrag wurde von 920,00 € auf 1.000,00 € angehoben. Die Änderung gilt bereits für das Jahr 2011. Bis zu diesem Grenzbetrag müssen keine Quittungen für die Werbungskosten eingereicht werden.Umsatzsteuer, elektronische Rechnungsstellung
Für die elektronische Rechnungsstellung wurden die Vorgaben reduziert. Papier und elektronische Rechnungen werden umsatzsteuerlich jetzt gleichgestellt. Um die Kontrollmöglichkeiten sicherzustellen, wurde die Möglichkeit geschaffen, auch elektronisch gespeicherte Aufzeichnungen und elektronisch übermittelte Rechnungen einsehen zu können. Dies gilt erstmals für Rechnungen, deren zugrunde liegende Umsätze nach dem 30.06.2011 getätigt wurden.Eingestellt am 19.01.2012 von Dr. Bettina Gerlitz
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