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Änderungen zum Bauvertragsrecht ab 2018
Baubeschreibung
Bauunternehmer müssen zukünftig in einer detaillierten Baubeschreibung die wesentlichen Eigenschaften des angebotenen Bauwerks darstellen. Diese muss auch eine verbindliche Angabe zum Zeitpunkt der Fertigstellung des Werkes enthalten. Sollte der Baubeginn noch nicht feststehen, z.B. weil die Baugenehmigung noch fehlt, muss der Bauunternehmer stattdessen die Dauer der Bauarbeiten angeben.
Widerrufsrecht
Private Bauherren können den Bauvertrag, sofern er nicht notariell beurkundet wurde, nun innerhalb von 14 Tagen nach Abschluss ohne Angaben von Gründen widerrufen. Wenn im Vertrag nicht oder fehlerhaft über das Widerrufsrecht aufgeklärt wurde, läuft eine längere Frist.
Abschlagszahlungen
Zum Schutz vor überhöhten Abschlagsforderungen darf nach dem neuen Verbraucherbauvertrag bei privaten Bauherren künftig höchstens 90 Prozent der vereinbarten Gesamtvergütung vorab als Abschlagszahlung in Rechnung gestellt werden.
Unterlagen
Der Bauunternehmer ist verpflichtet, dem Bauherren rechtzeitig vor Beginn der Baumaßnahmen diejenigen Planungsunterlagen zu erstellen und an ihn herauszugeben, die er benötigt, um bei der Behörde nachzuweisen, dass die öffentlich-rechtlichen Vorgaben eingehalten wurden.
Mängel am Bau
Nach dem neuen Bauvertragsrecht gelten Bauarbeiten als abgenommen, das heißt als genehmigt, wenn sich der Auftraggeber innerhalb einer vom Bauunternehmer gesetzten Frist nicht dazu äußert. Dies gilt nach dem Willen des Gesetzgebers selbst dann, wenn erhebliche Mängel vorliegen. Diese Neuregelung ist für private Bauherren aber nur dann anwendbar, wenn sie schriftlich darauf hingewiesen wurden, dass diese sog. Abnahmefiktion eintreten kann. Verhindert wird die Abnahmefiktion dadurch, dass mindestens ein Mangel gerügt wurde.
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Eingestellt am 07.02.2018 von Dr. Bettina Gerlitz
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