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Mit Kanonen auf Spatzen geschossen – Weinberghut auf dem Prüfstand Ausgangslage Idyllisch... [ weiterlesen ]
Neuerungen im Steuerrecht zum Jahreswechsel
Kinderbetreuung Kinderbetreuungskosten können zukünftig als Sonderausgaben unabhängig davon gelt... [ weiterlesen ]
Steuerabkommen mit der Schweiz
Stand der Umsetzung Das Bundeskabinett hat am 21.09.2011 das mit der Schweiz ausgehandelte Abkom... [ weiterlesen ]

Zweitwiederholung und Härtefall

Es ist ein weit verbreiteter Irrglaube unter Studierenden, dass per se ein Anspruch auf Zweitwiederholung einer nicht bestandenen Prüfung besteht oder eine weitere Wiederholungsmöglichkeit zumindest als Härtefall eingeräumt werden muss. Dem kann in dieser Pauschalität leider nicht beigepflichtet werden. Zwar sehen zahlreiche Prüfungsordnungen eine zweite Wiederholungsmöglichkeit insbesondere in Härtefällen vor, ein verfassungsrechtlicher Anspruch hierauf besteht der Rechtsprechung zufolge indes nicht.

Wann ein Ausnahmefall vorliegt, der dem bislang gescheiterten Prüfling eine nochmalige Wiederholungsprüfung eröffnet, bedarf einer gründlichen Beleuchtung der spezifischen Fallumstände. Von diesen ausgehend ist dann die umfangreiche Judikatur zu den in Betracht kommenden Ausnahmekonstellationen auf Einschlägigkeit hin zu überprüfen. Grundsätzlich gilt es nachzuweisen, dass das bisherige Versagen nicht eindeutig auf die unzureichende fachliche Qualifikation des Prüflings zurückzuführen ist, sondern vielmehr außergewöhnliche leistungsmindernde Umstände zum Prüfungszeitpunkt vorlagen. Beachtung kann in diesem Zusammenhang ferner finden, ob eine positive Leistungsprognose für den weiteren Prüfungsversuch ausgestellt werden kann.
Die Feststellung, ob ein Ausnahmefall vorliegt, unterfällt nicht dem prüfungsspezifischen Bewertungsspielraum, sondern ist von den Gerichten voll nachprüfbar. Anders liegt es hingegen bei der anzustellenden Leistungsprognose, die vom Gericht lediglich auf Beurteilungsfehler kontrollierbar ist.
Eine Sichtung und Auswertung der zahlreichen Gerichtsentscheidungen zu den eine weitere Prüfungsmöglichkeit begründenden Ausnahmekonstellationen ist für einen juristischen Laien kaum zu leisten.