Verlust des Prüfungsanspruches
Zu beachten ist ferner, dass manche Verwaltungsgerichte ein endgültiges Nichtbestehen bereits dann für gegeben erachten, wenn durch einen Beschluss des zuständigen Prüfungsorganes festgestellt wurde, dass der Prüfling alle ihm zustehenden Prüfungsmöglichkeiten erfolglos durchlaufen oder die Prüfungsfristen überschritten hat. Ob gegen die Prüfungsentscheidung oder die Feststellung der Fristüberschreitung Rechtsbehelfe ergriffen worden sind, sei unbeachtlich. Konsequenz dieser Rechtsprechung ist, dass die Zwangsexmatrikulation nicht bis zum Abschluss der angestrengten rechtlichen Überprüfungsverfahren abgewartet werden muss. Je nach dem Zeitpunkt, zu dem die Zwangsexmatrikulation im Einzelfall wirksam wird und je nach der Haltung des jeweiligen Obergerichtes zu der Frage, wann die Zwangsexmatrikulation überhaupt nach erfolglosem Ausschöpfen des letzten Prüfungsversuches ausgesprochen werden darf, muss der Studierende gegebenenfalls rechtzeitig dafür Sorge tragen, dass er noch an Prüfungen zumindest des laufenden Semesters teilnehmen kann.
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