Kontakt aufnehmen
News / Aktuelles
Eingriffe in Biberdämme
Verfahrensgang Das Verwaltungsgericht Potsdam (VG Potsdam) hatte mit Urteil vom 25.05.2007 ersti... [ weiterlesen ]
Akustische Vogelabwehranlagen
Mit Kanonen auf Spatzen geschossen – Weinberghut auf dem Prüfstand Ausgangslage Idyllisch... [ weiterlesen ]
Neuerungen im Steuerrecht zum Jahreswechsel
Kinderbetreuung Kinderbetreuungskosten können zukünftig als Sonderausgaben unabhängig davon gelt... [ weiterlesen ]
Steuerabkommen mit der Schweiz
Stand der Umsetzung Das Bundeskabinett hat am 21.09.2011 das mit der Schweiz ausgehandelte Abkom... [ weiterlesen ]

Verlust des Prüfungsanspruches

Hat ein Studierender eine nach der gültigen Prüfungsordnung erforderliche Vor-, Zwischen- oder Abschlussprüfung endgültig nicht bestanden oder die Prüfungsfristen aufgrund von ihm zu vertretender Umstände überschritten, wird er gemäß den Bestimmungen des jeweils einschlägigen Landeshochschulgesetzes wegen Verlusts des Prüfungsanspruches von Amts wegen exmatrikuliert werden. Der Verlust des Prüfungsanspruches in einem Studiengang kann dabei weitreichende Konsequenzen für die Bewerbung um Zulassung in demselben oder inhaltlich vergleichbaren Studiengängen an anderen Hochschulen haben, die unbedingt bei der Entscheidung, ob man sich gegen den Ausspruch des Verlusts des Prüfungsanspruches und gegebenenfalls auch gegen die zugrunde liegende Leistungsbewertung mit rechtlichen Mitteln zur Wehr setzen möchte, bedacht sein wollen.

Zu beachten ist ferner, dass manche Verwaltungsgerichte ein endgültiges Nichtbestehen bereits dann für gegeben erachten, wenn durch einen Beschluss des zuständigen Prüfungsorganes festgestellt wurde, dass der Prüfling alle ihm zustehenden Prüfungsmöglichkeiten erfolglos durchlaufen oder die Prüfungsfristen überschritten hat. Ob gegen die Prüfungsentscheidung oder die Feststellung der Fristüberschreitung Rechtsbehelfe ergriffen worden sind, sei unbeachtlich. Konsequenz dieser Rechtsprechung ist, dass die Zwangsexmatrikulation nicht bis zum Abschluss der angestrengten rechtlichen Überprüfungsverfahren abgewartet werden muss. Je nach dem Zeitpunkt, zu dem die Zwangsexmatrikulation im Einzelfall wirksam wird und je nach der Haltung des jeweiligen Obergerichtes zu der Frage, wann die Zwangsexmatrikulation überhaupt nach erfolglosem Ausschöpfen des letzten Prüfungsversuches ausgesprochen werden darf, muss der Studierende gegebenenfalls rechtzeitig dafür Sorge tragen, dass er noch an Prüfungen zumindest des laufenden Semesters teilnehmen kann.

Benötigen Sie anwaltlichen Beistand, um Ihre Interessen gegenüber einer Hochschule zu vertreten, dürfen Sie Frau Rechtsanwältin Dr. Andres, LL.M. jederzeit gerne kontaktieren.