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Rückforderung von Schenkungen

Eine Schenkung liegt vor, wenn eine Zuwendung bei dem Beschenkten zu einer Vermögensvermehrung führt und diese Zuwendung unentgeltlich ist.

Personen, die Sozialhilfe beantragen müssen, sind gesetzlich verpflichtet, nicht nur ihr Einkommen und Vermögen, sondern auch alle verwertbaren Rechte zur Deckung des Hilfebedarfs zu nutzen. Hierzu gehören auch die Ansprüche auf Rückforderung eines Geschenkes wegen Verarmung des Schenkers. Wenn die hilfebedürftige Person also einen Anspruch auf Rückgabe einer Schenkung hat, muss sie den Wert des Geschenks von der beschenkten Person zurückfordern.

Bisher hat das Sozialamt den Anspruch der hilfebedürftigen Personen auf Rückforderung auf sich übergeleitet (§ 94 SGB XII) und direkt gegenüber den beschenkten Personen jeweils in Höhe des monatlichen Fehlbetrags geltend gemacht. Die Zahlungen mussten dann bis zur Erreichung des Wert des Geschenks nach und nach vom Beschenkten erbracht werden. Die Sozialbehörden gehen jedoch mehr und mehr dazu über, dem Sozialhilfeempfänger die Rückforderung des Geschenkes selbst aufzuerlegen und zahlen bis die Rückforderung abgeschlossen ist, die Sozialhilfe nur auf Darlehensbasis.

Eine Rückforderung ist jedoch ausgeschlossen, wenn die Schenkung länger als 10 Jahre zurück liegt oder wenn der Beschenkte entreichert ist, das heißt das geschenkte Vermögen ist verbraucht. Die Berufung auf Entreicherung ist jedoch dann ausgeschlossen, wenn der Beschenkte von der Unterhaltspflicht Kenntnis hatte.

Um eine Rückforderung der Schenkung oder einen Regress gegen die Erben im Rahmen des Sozialhilferegress zu vermeiden empfiehlt es sich eine reine Schenkung durch die Vereinbarung von geldwerten Gegenleistungen (bspw. durch ein Pflegeversprechen) zu vermeiden.


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