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Wer braucht einen Ehevertrag?

Die Grundzüge des deutschen Familienrechts stammen aus dem 19. Jahrhundert. Obwohl die Forderung des Grundgesetzes nach der Gleichberechtigung von Mann und Frau hat seit den 70er Jahren zu einer grundlegenden Umgestaltung des Familienrechts geführt, sind die gesetzlichen Regelungen über die Vermögensverhältnisse von Eheleuten jedoch in vielen Bereichen noch nicht den Lebensverhältnissen des 21. Jahrhunderts angepasst. Zumindest im Bereich des Güterrechts sieht der Gesetzgeber weiterhin noch die so genannte Hausfrauen- oder Einverdienerehe als Grundmodell für die ehelichen Lebensverhältnisse an. In diesem Modell erbringt ein Ehegatte seinen Beitrag zum Familienunterhalt durch die Erzielung von Einkommen, der andere durch die Führung des ehegemeinschaftlichen Haushaltes und gegebenenfalls der Erziehung der gemeinsamen Kinder.

Da Vermögen, welches während der Ehe erworben wird, grundsätzlich im Eigentum des jeweiligen Ehegatten verbleibt, sieht der Gesetzgeber bei Beendigung der Ehe einen Ausgleich für den nicht oder in geringerem Umfang erwerbstätigen Ehegatten vor. Dieser Ausgleich kann bestehen im sogenannten Zugewinnausgleich, in der Gewährung von Unterhalt und in der Durchführung des Versorgungsausgleiches.

Beim Zugewinnausgleich wird das jeweilige Vermögen der Ehegatten am Anfang und am Ende der Ehe verglichen und ein größerer Zugewinn beim einen oder anderen Ehegatten zugunsten des anderen ausgeglichen. Der Versorgungsausgleich regelt die Verteilung der während der Ehe (insbesondere von erwerbstätigen Ehegatten) erworbenen Rentenanwartschaften zwischen den Eheleuten. Unterhaltsansprüche stehen unter anderem dem Ehegatten zu, der während der Ehe nicht oder in geringerem Umfang erwerbstätig war oder aufgrund der Erziehung von Kindern an der Erwerbstätigkeit gehindert ist.

Diese grundsätzlichen Regelungen führen vor allem dann zu unbilligen Ergebnissen, wenn das tatsächlich gelebte Ehemodell vom gesetzlichen Model wesentlich abweicht. Auch wenn die heute gelebten Eheformen eine große Bandbreite aufweisen, können doch mehrere Fallgruppen gebildet werden, bei denen zumindest über den Abschluss eines Ehevertrages nachgedacht werden sollte.

Unternehmerehevertrag

Unbedingt angeraten ist der Abschluss eines Ehevertrages für Inhaber eines Unternehmens. Der Zugewinnausgleich führt zu einer Ausgleichung des während der Ehe von dem einen oder anderen Partner hinzugewonnenen Vermögens. Besteht dieser Zugewinn während der Ehe in dem Aufbau und der Schaffung eines Unternehmens, ist theoretisch der halbe Unternehmenswert an den Ehegatten herauszugeben. Dass dies vielfach zu einer Liquidation des Unternehmens führen muss, braucht nicht weiter erklärt zu werden.

Eheschließung eines vermögenden Erben

In den Fällen, in denen der Erwerb von Grundeigentum oder größeren Vermögen durch Erbschaft oder im Wege der vorweggenommenen Erbfolge zu erwarten ist, wird oft von Seiten der Vererbenden auf den Abschluss eines Ehevertrages gedrungen. Dies auch zu Recht. Schenkungen und Ererbtes fallen zwar grundsätzlich nicht in den Zugewinn. Ausgeglichen wird jedoch der Wertzuwachs des Erlangten. Bei Immobilien in gesuchter Lage oder bei einem ererbten Aktiendepot kann dieser Wertzuwachs beachtlich sein.

Ehe beiderseits berufstätiger Partner ohne Kinderwunsch

Auch von beiderseits berufstätigen Ehepartnern ohne Kinderwunsch wird häufig ein Ehevertrag abgeschlossen. Wenn beide Ehegatten uneingeschränkt ihrer beruflichen Entfaltung nachgehen können, erscheinen Zugewinnausgleich und insbesondere der Ehe nachfolgende Unterhaltspflichten vielfach als nicht adäquat.

Eheschließung von Ehegatten unterschiedlicher Nationalität

Haben die Ehepartner unterschiedliche Staatsangehörigkeiten kann es im Falle von Trennung und Scheidung der Eheleute zu Streitigkeiten über die Anwendung des auf die Scheidung und die mit dieser verbundenen Folgeprobleme wie Unterhalt, Zugewinn oder Versorgungsausgleich anwendbaren Rechts kommen. Da auch innerhalb Europas die Familienrechte der einzelnen Länder sehr unterschiedlich sind, sollte hier unbedingt Vorsorge getroffen werden, um unliebsame Überraschungen zu vermeiden.

Eheschließung von Partnern mit großem Altersunterschied

Bezieht einer der Ehepartner bereits Renteneinkünfte oder steht kurz vor der Verrentung während der andere Partner noch berufstätig ist, kann im Fall der Scheidung bei der Durchführung des Versorgungsausgleichs der im Ruhestand befindliche Partner trotz seiner Stellung als Rentner noch einen Ausgleich der Versorgungsbezüge des jüngeren Partners verlangen, obwohl er möglicherweise bereits selbst ausreichend abgesichert ist. Diese Rentenanwartschaften fehlen dann dem jüngeren Ehepartner bei dessen eigener Altersvorsorge. Hier sollte in einem Ehevertrag in jedem Fall zumindest der Versorgungsausgleich ausgeschlossen werden.

Inhalt eines Ehevertrages

Für jede familiäre Konstellation gibt es eine sinnvolle Lösung. Grundsätzlich sind die Eheleute frei ihre vermögensrechtlichen Angelegenheiten allein nach ihren Vorstellungen zu regeln. Diese gilt nahezu unbeschränkt für das eheliche Güterrecht (Ausschluss des Zugewinnausgleichs, Vereinbarung von Gütertrennung oder Gütergemeinschaft etc.). Weniger frei sind die Eheleute beim Abschluss von Vereinbarungen im Unterhaltsbereich. Hier hat der Bundesgerichtshof in einigen grundlegenden Entscheidungen den Regelungsspielraum der Eheleute abgesteckt, um den einen oder anderen Ehegatten vor einer Übervorteilung zu bewahren. Jeder Ehevertrag sollte unbedingt durch eine testamentarische Regelung der Eheleute ergänzt werden, um eventuelle Vermögensverschiebungen, die durch den Ehevertrag vermieden werden sollten, auch für den Todesfall zu vermeiden.

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