Kontakt aufnehmen
News / Aktuelles
Eingriffe in Biberdämme
Verfahrensgang Das Verwaltungsgericht Potsdam (VG Potsdam) hatte mit Urteil vom 25.05.2007 ersti... [ weiterlesen ]
Akustische Vogelabwehranlagen
Mit Kanonen auf Spatzen geschossen – Weinberghut auf dem Prüfstand Ausgangslage Idyllisch... [ weiterlesen ]
Neuerungen im Steuerrecht zum Jahreswechsel
Kinderbetreuung Kinderbetreuungskosten können zukünftig als Sonderausgaben unabhängig davon gelt... [ weiterlesen ]
Steuerabkommen mit der Schweiz
Stand der Umsetzung Das Bundeskabinett hat am 21.09.2011 das mit der Schweiz ausgehandelte Abkom... [ weiterlesen ]

Neuerungen im Steuerrecht zum Jahreswechsel

Kinderbetreuung

Kinderbetreuungskosten können zukünftig als Sonderausgaben unabhängig davon geltend gemacht werden, sofern diese aufgrund einer Berufstätigkeit oder Krankheit notwendig geworden sind oder aus sonstigen Gründen veranlasst sind. Es können 2/3 der Betreuungskosten für Kinder bis zu 14 Jahren, maximal in Höhe von 4.000,00 € im Jahr pro Kind abgezogen werden.

Kindergeld/Kindergeldfreibeträge

Bei der Gewährung von Kindergeld für volljährige Kinder ist es zukünftig nicht mehr entscheidend, dass ein bestimmter Jahresbetrag bei den Einkünften des Kindes unterschritten wird. Auf die Einkommensüberprüfung wird zukünftig verzichtet.

Übertragung des Kinderfreibetrags auf einen Elternteil

Der Kinderfreibetrag kann zukünftig auf einen Elternteil allein übertragen werden, wenn der andere Elternteil seinen Unterhaltsverpflichtungen nicht nachkommt. Dies gilt nur dann nicht, wenn Unterhaltsvorschussleistungen erbracht werden.

Entfernungspauschale

Bisher war es erforderlich, in den Fällen, in denen ein Arbeitnehmer abwechselnd mit öffentlichen Verkehrsmitteln und seinem eigenen Auto zur Arbeit gefahren ist, dass dieser umfangreiche Aufzeichnungen zu erstellen und zu prüfen musste, ob es günstiger ist, die Entfernungspauschale oder die tatsächlich angefallenen Kosten als Werbungskosten geltend zu machen. Ab dem 01.01.2012 werden entweder die tatsächlichen Kosten der öffentlichen Verkehrsmittel oder die Entfernungspauschale als Werbungskosten angesetzt.

Vermietung und Verpachtung

Waren in der Vergangenheit Immobilien beispielsweise an Familienangehörige zu einem Mietzins unterhalb der ortsüblichen Miete vermietet, waren die Grenzen von 75 % und 56 % im Hinblick auf die ortsübliche Miete zu beachten. Dieser Prozentsatz wird nunmehr auf 66 % vereinheitlich. Die bisher notwendige Erstellung der Totalüberschussprognose, in den Fällen, in denen der verbilligte Mietzins zwischen 56 % und 57 % der ortsüblichen Miete lag, entfällt zukünftig. Zukünftig gilt die Vermietung als vollentgeltlich und ermöglicht den vollen Werbungskostenabzug, wenn die Miete 66 % der ortsüblichen Miete übersteigt. Liegt sie darunter, wird die Vermietung in einem unentgeltlichen und einem entgeltlichen Teil aufgespalten, und die Werbungskosten sind nur insoweit abzugsfähig.

Arbeitnehmerpauschbetrag

Der Arbeitnehmerpauschbetrag wurde von 920,00 € auf 1.000,00 € angehoben. Die Änderung gilt bereits für das Jahr 2011. Bis zu diesem Grenzbetrag müssen keine Quittungen für die Werbungskosten eingereicht werden.

Umsatzsteuer, elektronische Rechnungsstellung

Für die elektronische Rechnungsstellung wurden die Vorgaben reduziert. Papier und elektronische Rechnungen werden umsatzsteuerlich jetzt gleichgestellt. Um die Kontrollmöglichkeiten sicherzustellen, wurde die Möglichkeit geschaffen, auch elektronisch gespeicherte Aufzeichnungen und elektronisch übermittelte Rechnungen einsehen zu können. Dies gilt erstmals für Rechnungen, deren zugrunde liegende Umsätze nach dem 30.06.2011 getätigt wurden.


Eingestellt am 19.01.2012 von Dr. Bettina Gerlitz
Trackback

Kommentar hinzufügen:

Ihr Kommentar wird nach Überprüfung veröffentlicht.
Ihre persönlichen Daten werden nicht angezeigt.
Ihr Name:
Ihr Kommentar:
Registrieren: E-Mail Benachrichtigung bei neuen Kommentaren.
Registrierte Nutzer können Benachrichtigungen per Email
anfordern, unseren Newsletter abonnieren und weitere
Informationen erhalten.
Spamschutz: Bitte geben Sie die Zeichen auf dem Bild ein.


Bewertung: 0,0 bei 0 Bewertungen.
Wie hilfreich fanden Sie diese Informationen?
(1=wenig hilfreich, 5=sehr hilfreich)